Datenschutz 14. Oktober 2026 5 Min. Lesezeit

Was muss ins Impressum? Die Pflichtangaben für kleine Betriebe, Handwerk und Praxen

Was muss ins Impressum Ihrer Website – und was gehört raus? Die Pflichtangaben nach § 5 DDG für Selbstständige, Handwerk und Praxen, plus ein Zehn-Minuten-Check.

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Daniel Piculjan Inhaber von page artist seit 2019.
Abstrakte Grafik: gestapelte dunkle Blätter mit goldener Checkliste und Siegel auf tintenblauem Grund

Das Impressum ist die unscheinbarste Seite Ihrer Website. Kaum ein Kunde liest es, und trotzdem ist es die Seite, die am häufigsten Ärger macht: fehlende Angaben, veraltete Verweise, ein Link, der im Footer versteckt ist. Für Abmahner ist das leicht zu finden. Die gute Nachricht: Für die meisten Selbstständigen, Handwerksbetriebe und Praxen passt ein korrektes Impressum auf eine halbe Bildschirmseite. Wir zeigen, was hineingehört, was Sie streichen sollten und wie Sie es in zehn Minuten prüfen.

Brauche ich überhaupt ein Impressum?

Ja, sobald Ihre Website geschäftlich ist. Das gilt auch für den Ein-Personen-Betrieb, die Kleinunternehmerin und den Nebenerwerb. Ausgenommen sind nur rein private Seiten ohne geschäftlichen Zweck. Rechtsgrundlage ist seit Mai 2024 der § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG). Er hat den früheren § 5 TMG abgelöst. Steht in Ihrem Impressum noch „Angaben gemäß § 5 TMG“, ist das ein erstes Zeichen, dass die Seite länger nicht angefasst wurde.

Die Pflicht endet nicht an der eigenen Website. Auch geschäftliche Profile bei Instagram, Facebook oder LinkedIn brauchen eine Anbieterkennzeichnung. Meist reicht dort ein gut sichtbarer Link auf das Impressum Ihrer Website.

Was muss ins Impressum?

Diese Angaben braucht praktisch jeder kleine Betrieb:

  • Vollständiger Name – bei Einzelunternehmen Vor- und Nachname, nicht nur ein Fantasiename wie „Malerwerkstatt Sonnenschein“.
  • Ladungsfähige Anschrift – Straße, Hausnummer, Ort. Ein Postfach reicht nicht.
  • E-Mail-Adresse und eine zweite schnelle Kontaktmöglichkeit, in der Praxis meist die Telefonnummer.
  • Rechtsform und Vertretung – bei einer GmbH oder UG zusätzlich die Geschäftsführer, bei einer GbR die Gesellschafter.
  • Registereintrag, falls vorhanden – Handelsregister, Partnerschaftsregister oder Vereinsregister mit Gericht und Nummer.
  • Umsatzsteuer-ID oder Wirtschafts-ID, falls Sie eine davon haben.

Die normale Steuernummer gehört nicht ins Impressum. Sie ist keine Pflichtangabe und sollte auch nicht öffentlich stehen.

◆ Tipp

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) wird nach und nach über ELSTER vergeben. Wer keine Umsatzsteuer-ID hat, trägt die W-IdNr. ins Impressum ein, sobald sie zugeteilt ist. Wer die Umsatzsteuer-ID schon angibt, erfüllt die Pflicht bereits.

Was gilt zusätzlich für Handwerk und Praxen?

Hier wird es für viele unserer Kunden interessant. Ärzte, Therapeuten, Anwälte, Steuerberater und einige Handwerke üben sogenannte reglementierte Berufe aus. Für sie verlangt § 5 DDG mehr Angaben:

  • Die zuständige Kammer – zum Beispiel Handwerkskammer, Ärztekammer, Psychotherapeutenkammer, Rechtsanwalts- oder Steuerberaterkammer.
  • Die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem sie verliehen wurde, etwa „Zahnarzt, verliehen in Deutschland“.
  • Die berufsrechtlichen Regelungen und wo man sie nachlesen kann – meist reicht ein Link auf die Berufsordnung bei der Kammer oder auf die Handwerksordnung.
  • Die zuständige Aufsichtsbehörde, wenn Ihre Tätigkeit eine behördliche Zulassung braucht. Kassenpraxen nennen zusätzlich die Kassenärztliche bzw. Kassenzahnärztliche Vereinigung, deren Mitglied sie durch die Zulassung sind.

Im Handwerk kommt es auf das Gewerk an. Für Gesundheitshandwerke wie Augenoptiker, Hörakustiker oder Zahntechniker sind Kammer, Berufsbezeichnung und Handwerksordnung Pflicht. Für andere meisterpflichtige Handwerke empfehlen die Kammern zumindest die Angabe der zuständigen Handwerkskammer. Fragen Sie im Zweifel bei Ihrer Kammer nach. Die meisten Kammern haben dazu ein kostenloses Merkblatt. Wer eine Arzt- oder Therapiepraxis betreibt, findet auf unserer Seite zu Praxis-Websites, worauf wir bei Praxisauftritten zusätzlich achten.

Was gehört raus?

Mindestens so wichtig wie fehlende Angaben sind veraltete. Diese drei finden wir in Bestandsseiten immer wieder:

  1. Der Link zur EU-Streitschlichtungsplattform. Die Plattform wurde am 20. Juli 2025 abgeschaltet. Der früher vorgeschriebene Hinweis samt Link sollte deshalb aus Impressum, AGB und E-Mail-Signatur verschwinden.
  2. „Angaben gemäß § 5 TMG“. Das Gesetz gibt es in dieser Form nicht mehr. Ein Abmahngrund ist der alte Verweis allein meist nicht, aber er zeigt, dass der Rest ebenfalls veraltet sein könnte.
  3. Platzhalter und Musterangaben wie „USt-IdNr.: DE000000000“ oder eine Telefonnummer, die längst nicht mehr vergeben ist.

Ein Sonderfall ist die Verbraucherschlichtung: Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten müssen angeben, ob sie an Schlichtungsverfahren teilnehmen. Kleinere Betriebe sind davon befreit. Viele kleine Websites tragen den Satz trotzdem mit sich herum, weil er aus einem Generator stammt. Schaden tut er meist nicht, nötig ist er aber auch nicht.

Wo muss das Impressum stehen?

Das Gesetz verlangt, dass die Angaben „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sind. Praktisch heißt das:

  • Ein klar beschrifteter Link im Footer jeder Seite, am besten mit „Impressum“. „Kontakt“ hat der Bundesgerichtshof zwar akzeptiert, „Über uns“ oder Fantasiebegriffe sind aber riskant.
  • Die Angaben sind höchstens zwei Klicks entfernt.
  • Der Text ist echter Text, kein Bild. Ein Impressum als Grafik kann der Screenreader nicht vorlesen, und Google kann es nicht lesen.
  • Auch auf dem Handy ist der Link sichtbar. Prüfen Sie das einmal selbst, gerade bei Seiten mit ausklappbarem Menü.

Was passiert, wenn etwas fehlt?

Ein unvollständiges Impressum ist eine Ordnungswidrigkeit. Das DDG sieht dafür Bußgelder bis zu 50.000 Euro vor. In der Praxis sind Behörden selten das Problem. Häufiger kommt eine Abmahnung von einem Mitbewerber oder einem Verband, und die kostet schnell mehrere hundert Euro, bevor überhaupt jemand mit Ihnen gesprochen hat. Ein vollständiges Impressum ist deshalb die günstigste Versicherung, die Ihre Website haben kann.

Der Zehn-Minuten-Check

Öffnen Sie Ihr Impressum und gehen Sie diese Liste durch:

  1. Steht dort Ihr vollständiger Name bzw. die Firma mit Rechtsform?
  2. Ist die Anschrift aktuell und kein Postfach?
  3. Funktionieren E-Mail-Adresse und Telefonnummer? Schreiben Sie testweise eine Mail.
  4. Sind Kammer, Berufsbezeichnung und Berufsordnung genannt, falls Sie einen reglementierten Beruf ausüben?
  5. Ist die Umsatzsteuer-ID bzw. Wirtschafts-ID eingetragen, falls Sie eine haben?
  6. Ist der Hinweis auf die EU-Streitschlichtungsplattform entfernt?
  7. Ist der Impressum-Link auf jeder Seite und auf dem Handy sichtbar?

Wenn Sie schon dabei sind, lohnt sich gleich der nächste Schritt: Unser Datenschutz-Check in 15 Minuten zeigt, wie Sie die Datenschutzerklärung und eingebundene Dienste prüfen. Und wenn Sie gerade dabei sind, Ihre Unterlagen zu sortieren: Prüfen Sie auch, wem Ihre Domain eigentlich gehört.

Unser Fazit

Ein gutes Impressum ist kein Kunstwerk, sondern eine Pflichtliste. Die meisten Fehler entstehen nicht beim ersten Anlegen, sondern weil sich später etwas ändert: Umzug, neue Rechtsform, neue Telefonnummer, eine abgeschaltete EU-Plattform. Schauen Sie deshalb einmal im Jahr drauf. Und wenn ohnehin ein Neustart Ihres Webauftritts ansteht: Schon unsere Visitenkarten-Website für 790 € Festpreis startet mit einem Impressum, das zu Ihrem Betrieb passt.

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Sonderfällen, etwa mehreren Standorten oder besonderen Berufsregeln, fragen Sie Ihre Kammer oder einen Anwalt.


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