„Ab August müssen alle KI-Texte gekennzeichnet werden" — diesen Satz haben Sie in den letzten Wochen vermutlich mehrfach gelesen: im Newsletter, auf LinkedIn, vielleicht vom Branchenverband. Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten der europäischen KI-Verordnung, und die Verunsicherung ist spürbar. Die gute Nachricht: Der Satz stimmt so nicht. Eine pauschale Kennzeichnungspflicht für alle KI-Inhalte gibt es nicht. Die weniger gute: Ganz ohne Prüfung kommen die meisten Betriebe auch nicht davon — vor allem, wenn ein Chatbot auf der Website sitzt oder eine KI ans Telefon geht.
Wir haben uns Artikel 50 der Verordnung und die Praxis-Einordnungen unter anderem der IHK angesehen und sortieren, was für Selbstständige, Praxen und Handwerksbetriebe tatsächlich zu tun ist — und was Panikmache ist.
Was gilt seit dem 2. August 2026?
Die KI-Verordnung — offiziell Verordnung (EU) 2024/1689 — ist bereits am 1. August 2024 in Kraft getreten. Ihre Pflichten greifen aber gestaffelt, und seit dem 2. August 2026 sind die Transparenzpflichten aus Artikel 50 anwendbar. Deren Ziel ist nicht, KI zu verhindern, sondern Täuschung: Niemand soll unwissentlich mit einer Maschine sprechen oder künstlich erzeugte Inhalte für echt halten.
Artikel 50 kennt zwei Richtungen: Transparenz bei der Interaktion — Menschen müssen erkennen können, dass sie mit einer KI kommunizieren — und Transparenz bei Inhalten — bestimmte künstlich erzeugte oder bearbeitete Inhalte müssen erkennbar sein. Entscheidend ist außerdem die Unterscheidung zwischen Anbietern, die ein KI-System entwickeln und auf den Markt bringen, und Betreibern, die es beruflich einsetzen. Ein kleiner Betrieb, der ChatGPT nutzt oder einen Chatbot auf der Website einbindet, ist Betreiber — und genau deshalb liegen viele technische Pflichten gar nicht bei ihm, sondern beim Hersteller des Werkzeugs.
Die vier Fallgruppen — und wen sie treffen
1. Chatbot und KI-Telefonassistent müssen sich zu erkennen geben
KI-Systeme, die direkt mit Menschen kommunizieren, müssen so gestaltet sein, dass die Nutzer über den KI-Kontakt informiert werden — es sei denn, es ist aus dem Zusammenhang ohnehin offensichtlich. Die technische Umsetzung ist Aufgabe des Anbieters. Prüfen sollten Sie es trotzdem: Stellt sich Ihr Website-Chat beim ersten Kontakt als digitaler Assistent vor? Sagt Ihr KI-Telefonassistent zu Gesprächsbeginn, dass hier eine KI spricht? Falls nicht: Hinweis ergänzen oder beim Tool-Anbieter einfordern. Die IHK Köln nennt als Beispiele für die Kennzeichnungspflicht ausdrücklich den Chatbot auf der Website, KI-Sprachsysteme am Telefon und automatisch KI-generierte E-Mail-Antworten. Was ein solcher Assistent im Alltag leisten kann, haben wir im Beitrag über KI-Telefonassistenten in Praxis und Handwerk beschrieben — die Vorstellung als KI gehört von Anfang an dazu.
2. KI-Bilder: Deepfake ja, Symbolbild nein
Hier ist die Verwirrung am größten. Die sichtbare Offenlegungspflicht für Betreiber gilt für Deepfakes: Bilder, Videos oder Audioaufnahmen, die bestehende Personen, Gegenstände, Orte, Einrichtungen oder Ereignisse täuschend echt wirken lassen. Wer so etwas veröffentlicht, muss offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Ein abstraktes, KI-generiertes Symbolbild im Blog-Header ist dagegen kein Deepfake — dafür verlangt Artikel 50 vom Betreiber keine sichtbare Kennzeichnung. Die maschinenlesbare Markierung generierter Inhalte, etwa über Metadaten oder Wasserzeichen, ist Sache des KI-Anbieters, nicht Ihre. Heikel wird es also erst, wenn Sie zum Beispiel ein fotorealistisches „Team-Foto" aus dem Generator oder eine täuschend echte Baustellen-Szene als vermeintlich echte Referenz einsetzen. Ehrlich gesagt: Das war auch vor der Verordnung schon keine gute Idee.
3. KI-Texte: Die Pflicht ist viel schmaler als der Mythos
Die Offenlegungspflicht für KI-generierte Texte greift nur, wenn ein Text veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren — und selbst dann entfällt sie, wenn der Text einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterlag und eine Person die redaktionelle Verantwortung trägt. Für den Betriebsalltag heißt das: Eine mit KI-Unterstützung geschriebene Leistungsbeschreibung, ein Angebotstext oder ein Blogbeitrag, den Sie vor der Veröffentlichung selbst prüfen und verantworten, löst keine Kennzeichnungspflicht aus. Dass beim Texten mit KI trotzdem Sorgfalt gefragt ist, zeigt unser Beitrag zu KI-Texten und Datenschutz-Beschwerden — das ist aber eine Frage der Qualität und des Datenschutzes, nicht der Kennzeichnung.
4. Emotionserkennung und biometrische Systeme
Artikel 50 verpflichtet auch Betreiber von Emotionserkennungs- und biometrischen Kategorisierungssystemen, die betroffenen Personen zu informieren. Für die allermeisten kleinen Betriebe spielt das keine Rolle — wir nennen es der Vollständigkeit halber, damit die Liste stimmt.
Machen Sie eine einfache Bestandsaufnahme: Wo ist KI in Ihrem Betrieb nach außen sichtbar — Website-Chat, Telefon, E-Mail-Autoantworten, Bilder, Texte? Eine halbe Stunde mit dieser Liste beantwortet fast immer die Frage, ob Sie überhaupt betroffen sind.
Was passiert, wenn Sie nichts tun?
Verstöße gegen die Transparenzpflichten können mit Bußgeldern von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden; für kleinere Unternehmen gilt der jeweils niedrigere der beiden Werte. Solche Summen sind für einen Fünf-Personen-Betrieb Theorie. Realistischer ist ein anderes Risiko: Wie beim Barrierefreiheitsstärkungsgesetz entsteht mit jeder neuen Pflicht auch eine neue Angriffsfläche für Abmahnungen und Beschwerden — beim BFSG haben wir die ersten Abmahnwellen bereits gesehen. Und unabhängig vom Recht: Ein Chatbot, der sich als Mensch ausgibt und auffliegt, kostet Vertrauen. Das ist für einen kleinen Betrieb teurer als jedes Bußgeld.
Drei Handgriffe statt Panik
- Chatbot und KI-Telefon prüfen: Beim ersten Kontakt muss klar sein, dass eine KI antwortet. Ein Satz in der Begrüßung genügt — „Ich bin der digitale Assistent von …". Fehlt er, ergänzen Sie ihn oder fordern Sie ihn beim Anbieter ein.
- Bilder durchgehen: Täuschend echte Darstellungen von Personen, Produkten, Gebäuden oder Ereignissen aus dem KI-Generator brauchen einen Hinweis — oder besser: Sie verzichten darauf. Abstrakte Symbolbilder brauchen kein Label; ein freiwilliger Hinweis kann trotzdem Vertrauen schaffen.
- Texte weiter selbst verantworten: Die menschliche Endkontrolle vor der Veröffentlichung ist nicht nur der Grund, warum keine Kennzeichnungspflicht greift — sie ist auch der beste Qualitätsfilter, den es gibt.
Die KI-Verordnung ist kein Grund, KI aus dem Betrieb zu verbannen. An den meisten Stellen verlangt sie nur Ehrlichkeit, die gute Betriebe ohnehin praktizieren. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Website-Chat, Ihre Bilder oder Ihre Texte betroffen sind: Wir schauen gerne gemeinsam mit Ihnen drauf.
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